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Aktuelles

Sehr geehrte Vereinsmitglieder, liebe Freunde,


wir möchten als Vertreter der aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion zugewanderten Menschen in Essen eine Erklärung zur aktuellen Situation in der Ukraine abgeben.
Wir verurteilen jegliche Aggressionen und militärische Kriegshandlungen. Das Vorgehen der russischen Militärführung in der souveränen Ukraine ist für uns inakzeptabel.
Wir sind mit unserem ganzen Herzen bei den betroffenen vor Ort. Weiterhin sprechen wir unsere Anteilnahme an unsere Mitbürger, die noch Familien und Freunde in den betroffenen Gebieten haben und derzeit eine sehr schwere Zeit voller Sorgen und auch Unmut erleben müssen.
Es bleibt zu hoffen, dass die militärischen Handlungen so bald wie möglich eingestellt werden und die Situation deeskaliert.
Wir hoffen, dass diese Situation keinen Keil zwischen die Menschen treibt und wir weiterhin als eine
bunte, diverse Gemeinschaft unsere Zukunft in Essen, in Deutschland, in Europa und auf der ganzen Welt zusammenleben können.
Mehr denn je ist der Satz von Friedrich von Schiller aktuell: „Wir sind ein Volk, und einig wollen wir
handeln!“ Womit wir uns auf die gesamte Menschheit beziehen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Vorstand

 § 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen: „Forum der Russlanddeutschen in Essen e. V.“
2. Er hat seinen Sitz in Essen
3. Entfällt
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Zweck des Vereins ist:
a) Förderung der Integration der Russlanddeutschen, der Toleranz auf allen Gebieten der Völkerverständigung.
b) Vertretung der Interessen der Russlanddeutschen.
c) Nutzung der Potenziale der Menschen mit Migrationsgeschichte zum Wohl der Allgemeinheit
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Entfaltung und Förderung von Selbsthilfeaktivitäten zur Integration der im Verein zusammengeschlossenen Mitglieder - überwiegend aus Ländern der ehem. UdSSR stammenden Bürger deutscher und anderer Abstammung - in das Leben der Bundesrepublik Deutschland unter Wahrung der eigenen kulturellen Identität.
b) Förderung der Kinder und Jugendlichen in deren Bildung, Kultur, Entfaltung der kreativen Fähigkeiten sowie in der Orientierung auf ziviles Engagement und demokratische Grundwerte. Sie wird durch besondere Angebote des Vereins für diese Zielgruppe unterstützt.
c) Förderung der Verständigung zwischen Deutschen aus der ehem. UdSSR und der einheimischen Bevölkerung durch gesellschaftlichen und historischen Wissen und durch gemeinsame Unternehmungen mit Bürgern und Institutionen im Einklang mit dem Satzungszweck und Aufgabe des Vereins. Bei allen Aktivitäten steht die Achtung der Individualität und der Würde der Menschen im Vordergrund.
d) Entwicklung und Durchführung von verschiedenen Projekten in den Bereichen der Kultur- und Seniorenarbeit, Gesundheitsforderung, Elternbildung, politischen Bildung.
e) Pflege des deutschen Volkstums, Traditionen, Sitten, Kultur.
Den erklärten Zwecken dienen unter anderen:
Verrichtung von Veranstaltungen, interkulturellen Treffen;
Abbau von Vorurteilen gegenüber den Deutschen, die in den Ländern der ehem. UdSSR geboren sind;
Integration durch Teilnahme an verschiedenen sportlichen und kulturellen Maßnahmen;
Beschaffung, Errichtung von patenschaftlichen Beziehungen zwischen den einheimischen Deutschen und Familien von Deutschen aus der ehem. UdSSR;
Kontakte mit den Selbstorganisationen der Russlanddeutschen; 
Unterstützung der internationalen Kontakte mit den Ländern der ehem. UdSSR.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Entgelt für die Arbeit in den durch Drittmittel finanzierten Projekten ist zugelassen.
Die Vorstandsmitglieder können nach einem Vorstandsbeschluss eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Dies bedarf der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Auflösung des Vereins darf kein Mitglied einen Anteil des Vereinsvermögens einbehalten.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person,
die das 16. Lebensjahr vollendet hat werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Antrag binnen 30 Tagen nach Eingang entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18 Lebensjahr an, das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zum 5. Januar des laufenden Jahres, spätestens am Tag der Jahreshauptversammlung, zu entrichten. Die neuen Mitglieder zahlen den vollen Beitrag für das laufende Jahr beim Unterzeichnen der Beitrittserklärung.
3. Bei der Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge entfallen sämtliche Vergünstigungen, die für die Vereinsmitglieder vorgesehen sind.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Austritt aus dem Verein erfolgt auf schriftliche Erklärung des Mitgliedes.
3. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds dem Verein gegenüber.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
1. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
a) gegen die Satzung und Interessen des Vereins verstoßt oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt,
b) mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge für einen Zeitraum von drei Monaten im Rückstand geraten ist und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach mit Einschreiben ergangener Mahnung erfolgt.
2. Der Ausschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Vor der Entscheidung ist dieser verpflichtet, die Absicht des Ausschlusses dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und ihm eine Frist von mindestens 30 Tagen zu lassen, in der es zu den Vorwürfen Stellung nehmen
kann. Den begründeten Bescheid stellt der Vorstand dem Mitglied schriftlich zu.
3. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, gegen den Ausschluss Widerspruch zu erheben, der innerhalb von 30 Tagen nach dem Empfang des Ausschlussbescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen ist.
4. Der Vorstand ist verpflichtet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber entscheiden zu lassen, ob dem Widerspruch des Mitgliedes stattgegeben wird oder nicht.
5. Während des Widerspruchsverfahrens werden die Rechte des Mitglieds suspendiert.
§ 8 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins nach Bestimmungen dieser Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand besteht aus 11 Mitgliedern, darunter der 1.Vorsitzende, der
   2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Schatzmeister und 7 Beisitzern.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
4. Der Vorstand ist berechtigt, soweit es erforderlich ist, einen Geschäftsführer zum Zwecke der Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins und sämtlicher organisatorischer und technischer Aufgaben, zu bestellen.
5. Versammlungen des Vorstandes finden zu festgesetzten Terminen statt; darunter hinaus können sie vom Vorsitzenden bei besonderer Eilbedürftigkeit mit einer Frist von mindestens zwei Tagen einberufen werden, wobei telefonische Bekanntgabe genügt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der 1.Vorsitzende, bzw., im Fall seiner Behinderung der 2. Vorsitzende, anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
7. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
8. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§ 10 Rechnungsausschuss
1. Der Rechnungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die gleichzeitig mit der Vorstandswahl gewählt werden.
2. Die Aufgabe des Rechnungsausschusses ist es, die korrekte Führung der Finanzen des Vereins unverzüglich nach dem Abschluss des Geschäftsjahres zu überprüfen, ebenfalls, wenn es die Lage erfordert.
Der Rechnungsausschuss erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über seine Prüfungen. Der Rechnungsausschuss ist in seiner Tätigkeit unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Auf Antrag des Vorstandes oder mindestens 25% der Mitglieder ist eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.
2. Die Einberufung muss durch Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt der Versammlung allen Mitgliedern schriftlich zugestellt sein. Der Einberufung muss die Tagesordnung beigefügt sein. Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit ist ein Beschlussantrag abgelehnt. Auch Wahlen sind Beschlüsse im Sinne dieser Vorschrift.
4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein gewähltes Präsidium, bestehend aus einem Versammlungsleiter und einem bis drei Beisitzern. Einer der Beisitzer hat das Protokoll zu führen und mit dem Vereinsvorsitzenden zu unterschreiben.
5. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl eines Präsidiums,
b) Wahl eines Wahlausschusses; seine Funktion kann auch vom Versammlungspräsidium erfüllt werden,
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
d) Entgegennahme des Kassenberichtes durch den Rechnungsausschuss,
e) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
f) entfällt
g) Entlastung des Vorstandes,
h) Wahl des Vorstandes auf zwei Jahre,
i) Wahl des Rechnungsausschusses auf zwei Jahre,
j) Festsetzung und Änderung der Mitgliederbeiträge.
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 12 Gliederungen
1. Zur Unterstützung des Satzungszwecks des Vereins können dessen Mitglieder interne Gliederungen vom dauerhaften bzw. gelegentlichen Charakter aufbauen: Klubs, Abteilungen, Komitees u.ä.
2. Die Gliederung dauerhaften Charakters und regelmäßiger Tätigkeit kann ihren Vertreter als Beisitzerkandidat zum Vorstand aufstellen, sofern der Zuständigkeitsbereich dieser Gliederung auf ihren Antrag von der Mitgliederversammlung verabschiedet wurde.
3. Die Wahl des Beisitzers findet während der Mitgliederversammlung statt, die den Zuständigkeitsbereich der Gliederung verabschiedet hat. Die nächste Wahl wird gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes aufgenommen.
4. Der Beisitzer vertritt im Vorstand die Interessen seiner Gliederung und entscheidet durch die Abstimmung, im Rahmen der Zuständigkeit des Vorstandes, über die Angelegenheiten des Vereins.
5. Initiativen der im Vorstand vertretenen und nicht vertretenen Gliederungen, sowie Initiativen der individuellen Mitglieder, die Zahlungen aus den Mitteln des Vereins verlangen, bzw. Verpflichtungen und Repräsentationen nach außen mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
6. Weitere Vorschriften über die Weise und Bedingungen des Erwerbs des Rechts durch die Gliederung, ihre Vertreter als Beisitzerkandidaten aufzustellen, werden von der Mitgliederversammlung verabschiedet.
§ 13 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an Landsmannschaft der Deutschen aus Russland e.V., Raitelsbergstraße 49, 70188 Stuttgart mit dem Zweck das Vereinsvermögen an die Ziele der Integration der Russlanddeutschen in Deutschland auszugeben.
§ 14 Änderung der Satzung
Jegliche Änderungen der Satzung und der Zusammensetzung des Vorstands sind zur Änderung der Eintragung in das Vereinsregister dem Gericht durch einen Notar vorzulegen.
Stand: 12.03.2017